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AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen von IP für die Organisation und
Durchführung von Events und Incentives



Sämtliche Leistungen werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen von IncentPartner (-nachfolgend IP genannt-) erbracht.

Bei sämtlichen Leistungen erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen einverstanden.


1. Leistungen von IP
Der Inhalt und der Umfang der vertraglichen Leistungen bestimmt sich jeweils nach der einzeln abzuschließenden Vereinbarung bzw. des einzeln abzuschließenden Vertrages inclus. deren/dessen Anlagen (-nachstehend Vertrag genannt - ).
Jedes Vertragsangebot seitens des Kunden bedarf der Annahme (Auftragsbestätigung) durch IP.


2. Fremde Leistungen

IP wird mit der Durchführung von den vereinbarten Leistungen evtl. auch Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen, wozu der Kunde jetzt schon ausdrücklich zustimmt.
2.2 Vermittelt IP in fremden Namen einzelne Leistungen, z.B. einzelne Flüge, Hotelaufenthalte ohne Beförderung, Mietwagen etc., so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners (Leistungsträgers).
IP haftet dann nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
Die Flugleistungen werden von den Linienfluggesellschaften alleinverantwortlich organisiert und veranstaltet und werden von IP lediglich vermittelt. Der Kunde ist damit einverstanden, daß die Fluggesellschaften dem Kunden gegenüber direkt einstehen.


3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde wird alle Informationen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind, IP frühestmöglich mitteilen. Hinsichtlich der Pflichten bei Gewährleistung siehe Ziff. 6.
3.2 Der Kunde kann das durch die Incentive-/Eventplanung geschaffene „Werk“ von IP, deren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen nur während der vereinbarten Dauer des Incentives/Events nutzen. Das „Recht an diesem Werk“ ist nicht auf Dritte übertragbar.
3.3 Eventuelle Vorschläge für Incentives/Events, die durch IP erstellt wurden, dürfen nur dann vom Kunden genutzt werden, wenn IP ausdrücklich mit deren Durchführung beauftragt wurde.


4. Preiserhöhungen
Preiserhöhungen aufgrund von Umständen, die erst nach Abschluß des Vertrages eingetreten sind und nicht vorher absehbar waren, können an den Kunden weitergereicht werden, wenn zwischen dem Abschluß des Vertrages und des Incentives/Events mehr als 4 Monate liegen, genaue Angaben zur neuen Preisberechnung erfolgen, sie spätestens bis drei Wochen vor dem Incentives/Events dem Kunden gegenüber erklärt werden und die Preisänderung einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt.
Preiserhöhungen durch IP werden unverzüglich nach Bekanntwerden dem Kunden mitgeteilt.


5. Rücktritt bei nicht vorhersehbarer höherer Gewalt/Insolvenz
5.1 Wird die Leistung infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhe, Naturkatastrophen) vereitelt oder unzumutbar erschwert, können IP und der Kunde von der Reise zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn über eine der Parteien ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
5.2 IP zahlt dann die bereits geleisteten Anzahlungen zurück, behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Entschädigung für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringende Leistungen zu verlangen. Diese beinhaltet auch die Kosten, die für die Leistungen von Dritten zu erbringen sind und/oder anfällige Stornokosten der Leistungsträger.


6. Gewährleistung
6.1 Wird die Leistung seitens IP nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann Abhilfe verlangt werden. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich den vor Ort anwesenden Mitarbeitern von IP anzuzeigen und bei der Beseitigung von eventuell auftretenden Mängeln mitzuwirken. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, stehen ihm etwaige Ansprüche nicht zu.
IP kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
6.2 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Leistungen auch noch nach Abschluß des Vertrages zu ändern.
Geringfügige Änderungen der Leistungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Minderung des vereinbarten Entgeltes. Bei allen sonstigen Änderungen ist IP verpflichtet, die Zustimmung des Kunden einzuholen.
6.3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


7. Haftung seitens IP
Soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von IP herbeigeführt worden ist, wird die gesamte Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dieser Haftungsausschluß gilt auch, falls IP für einem dem Kunden entstehenden Schaden alleine wegen dem Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


8. Ausschluß von Ansprüchen bzw. Verjährung

8.1 Sämtliche Ansprüche, die gegenüber IP geltend gemacht werden, sind innerhalb eines Monats nach Beendigung des Incentives/Events schriftlich gegenüber IP geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde etwaige Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
8.2 Desweiteren verjähren die Ansprüche des Kunden innerhalb von 2 Jahren.


9. Abtretung
Jegliche Abtretung von sämtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber IP ist ausgeschlossen.


10. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.


11. Sonstiges
11.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder Regelungen des Vertrages unwirksam bzw. unzulässig sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
11.2 Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Miesbach.
11.3 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
 
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